Mitten in unserem Alltag ...
Im Einvernehmen
mit dem Kirchgemeinderat kann die Pfarrerin, der Pfarrer gottesdienstliche
Feiern mit Menschen in besonderen Lebenslagen durchführen. Sie sollen
den Zuspruch des Evangeliums und das Mittragen der Gemeinde erfahren.
(Kirchenordnung Artikel 23)
Die seelsorgerliche
und diakonische Begleitung gilt gleichermassen Alleinstehenden, verheirateten
und unverheirateten Paaren, Familien, gleichgeschlechtlich empfindenden
Paaren und Einzelpersonen, Geschiedenen und getrennt Lebenden, Alleinerziehenden
und Verwitweten. Im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat kann diese Begleitung
auch liturgisch gestaltet werden.
(Kirchenordnung Artikel 79)